Satzung

Satzung des Anwaltsvereins Heidelberg e.V. in der Fassung wie beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 03. März 2005

Zweck des Vereins ist die Beratung, Förderung und Pflege der gemeinsamen Interessen und Belange der Mitglieder, die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen, die gemeinsamen, beruflichen Bedürfnissen dienen, die Zusammenarbeit mit den Gerichten zur Gewährleistung einer unparteilichen Rechtspflege von hohem Stand, die Rechtsberatung Minderbemittelter, die Unterstützung von notleidenden Kolleginnen/Kollegen und deren Ehepartner, die Vertretung von allen Standesinteressen nach außen, insbesondere auch gegenüber der Rechtsanwaltskammer, die Bekämpfung von Rechtsberatungsmißbräuchen und unlauterem Wettbewerb zum Nachteil der Rechtsanwaltschaft.

Die Wahrung und Verfolgung rein wirtschaftlicher Interessen, insbesondere die Regelung von Gehaltsfragen und der Abschluß von Tarifverträgen, gehört nicht zu den Vereinszwecken.

Der Verein führt den Namen „Anwaltsverein Heidelberg e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Heidelberg.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitglieder des Vereins können alle Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und verkammerten Rechtsbeistände durch Anmeldung beim Vorstand werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, die gegenüber der/dem Vorstandsvorsitzenden abzugeben ist, auf das Ende des laufenden Kalenderjahres oder durch Verlust der Zulassung als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt mit sofortiger Wirkung.

Mitglieder, die ihre Zulassung aus Alters- oder Krankheitsgründen verlieren, können auf Antrag als passive Mitglieder aufgenommen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand kann Mitglieder, die mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand sind und diesen trotz Mahnungen nicht innerhalb eines Monates ausgleichen, durch Beschluß aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluß kann binnen eines Monats ab Zugang schriftlich bei der/dem Vorsitzenden des Vorstandes Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragt werden.

Bei Vorliegen sonstiger gewichtiger Gründe, besonders bei Schädigung des Ansehens des Vereins oder der Anwaltschaft, kann die Mitgliederversammlung den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen.

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag für das jeweils laufende Kalenderjahr wird mit Abgabe der Anmeldung fällig, weiterhin jeweils bis zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Die Mitgliederversammlung kann außerordentliche Beiträge beschließen.

Für ein innerhalb von zwei Jahren nach seiner Erstzulassung beigetretenes Mitglied wird der Beitrag auf die Hälfte ermäßigt, zeitlich begrenzt bis zum Ende des auf den Beitritt folgenden übernächsten Jahres.

Der Vorstand kann durch Beschluss einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Alter, Krankheit oder ausnahmsweise aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage ermäßigen oder erlassen.

Wird der Beitrag nicht fristgerecht gezahlt, so hat für jede ausgesprochene Mahnung, die frühestens jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats wiederholt werden kann, die/der Säumige eine Mahngebühr von Euro 5,00 für jede Mahnung zu entrichten.

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus

  • einer/einem Vorsitzenden,
  • einer Stellvertreterin/Stellvertreter der/des Vorsitzenden,
  • einer Schriftführerin/einem Schriftführer,
  • einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter der Schriftführerin/des Schriftführers,
  • einer Schatzmeisterin/einem Schatzmeister
  • vier Beisitzerinnen/Beisitzer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende und ihr(e) Stellvertreter(in)/sein(e) Stellvertreter(in). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar als Einzelvertreter.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

Die Wahlen erfolgen in schriftlicher Abstimmung oder, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf. Die Wahl der Vorstandsmitglieder Ziff. 1 bis 6 erfolgt grundsätzlich in gesonderten Wahlgängen. Die Vorstandsmitglieder Ziff. 6 können, wenn kein Widerspruch erhoben wird, in einem Wahlgang gewählt werden. Zur Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im 2. Wahlgang sowie für die Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erfolgt die Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer schriftlich, kann jedes stimmberechtigte Mitglied vier Kandidaten wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

  • Die/der Vorsitzende beruft den Vorstand, wenn dies erforderlich ist oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Einladung erfolgt telefonisch oder schriftlich, der Vorstand ist beschlußfähig, wenn vier Mitglieder und unter diesen die/der Vorsitzende oder ihr(e) Stellvertreter(in)/sein(e) Stellvertreter(in) anwesend sind. Bezeichnung des Gegenstandes der Beratung ist bei der Berufung nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  • Die Schriftführerin/der Schriftführer hat die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aufzuzeichnen. Diese Protokolle sind von ihr/ihm und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  • Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins durch ordnungsgemäße Buchführung und einen jährlichen Rechenschaftsbericht.
  • Die/der Vorsitzende und ihr(e) Stellvertreter(in)/sein(e) Stellvertreter(in) sind berechtigt, ein anderes Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
  • Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Geschäftsführung jederzeit die Vereinsmitglieder zur Mitarbeit heranziehen und ihnen bestimmte Obliegenheiten übertragen.

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, möglichst in der ersten Jahreshälfte. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung sind:

  • Jahresbericht,
  • Rechnungsbericht der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Neuwahl des Vorstandes nach Ablauf der Amtszeit,
  • Bestimmung eines Mitglieds, welches nicht dem Vorstand angehört und den Rechnungsbericht zu prüfen hat.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder die Berufung von mindestens zehn Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Der Vorstand bestimmt die Zeit, Ort und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung und beruft diese durch Rundschreiben ein. Weitere Bekanntmachungen stehen in seinem Ermessen. Die Einberufung hat wenigstens eine Woche vor dem Tage der Versammlung zu erfolgen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende oder deren Stellvertretung. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wurde, ausgenommen sind Beschlüsse über eine €uro 500,00 nicht übersteigende Geldbewilligung.

Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragungen durch Vollmacht sind nicht zulässig.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme der/des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet die/der Vorsitzende. Bei der Vornahme von Wahlen gilt § 8 Abs. 4.

Satzungsänderungen bedürften einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse sind aufzuzeichnen und von der/dem Vorsitzenden oder deren Stellvertretung und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Vereinsmitglieder. Zu dieser Mitgliederversammlung muß unter Mitteilung des Zwecks durch eingeschriebenen Brief mit Frist von einer Woche geladen werden.

Erscheinen keine 2/3 der Vereinsmitglieder, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung in gleicher Weise einzuberufen, welche dann die Auflösung des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen beschließen kann und zu bestimmen hat, an wen das Vereinsvermögen fällt.

Heidelberg, den 03.03.2005

gez. Eckert

gez. Thomsen

gez. Dr. Schoch

gez. Khan-Lauck

gez. Kierig

gez. Bahner

gez. Jachmann

gez. Hällfritzsch

gez. von Traitteur

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